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LG Potsdam, 06.04.2006 - 12 O 323/05 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Potsdam, 06.04.2006 - 12 O 323/05
- OLG Brandenburg, 16.11.2006 - 12 U 91/06
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online …
festzustellen, dass die von den Antragsgegnern vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und unter den Aktenzeichen 12 0 301/05, 12 0 302/05, 12 0 311/05, 12 0 312/05, 12 0 321/05, 12 0 322/05, 12 0 323/05, 12 0 331/05, 12 0 332/05, 12 0 341/05, 12 0 342/05, 12 0 343/05, 12 0 352/05, 12 0 361/05, 12 0 362/05, 12 0 363/05, 12 0 371/05, 12 0 372/05, 12 0 381/05, 12 0 382/05, 12 0 383/05, 12 0 391/05, 12 0 392/05 und 12 0 412/05 geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28. April und 29. April 2005 zu Tagesordnungspunkt 9, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 8. März 2005 zwischen der Antragstellerin und der X AG beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der X AG nicht entgegenstehen.Die in der Klage 12 O 323/05 (ebenso in 12 O 312/05) als unbeantwortet gerügte Frage nach den Auswirkungen der erwarteten Wachstumssynergien auf das ausschüttungsfähige Ergebnis der X1 (c./Seite 15) brauchte nicht beantwortet zu werden, weil sie ein zukünftiges Ereignis zum Gegenstand hatte, das von unbekannten Faktoren abhängt.
Ob die in den Klagen 12 O 323/05 und 12 O 312/05 als unbeantwortet gerügten Fragen des Aktionärs G nach den strategischen Effekten der Neuausrichtung und den Wachstumssynergien zureichend beantwortet sind, ist streitig.
- OLG Brandenburg, 16.11.2006 - 12 U 91/06
Schadensersatzhöhe: Anspruch auf ein Schmerzensgeld bei Vorliegen einer …
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 323/05, wird zurückgewiesen.